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Satzung des Vereins Volkssternwarte
Würzburg e.V. |
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§
1 |
Name,
Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr |
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1) |
Der
Verein führt den Namen "Volkssternwarte Würzburg e.V." |
2) |
Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist Würzburg. |
3) |
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
4) |
Der
Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister
Würzburg. |
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§ 2 |
Ziele und Aufgaben
des Vereins |
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1) |
Der
Verein bezweckt die Pflege und Verbreitung der populären Himmelskunde.
Als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes dienen insbesondere: |
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a) |
Durchführung
von Vorträgen, himmelskundlicher Unterricht für Schulen, Fernrohrbeobachtungen,
Kurse für Himmelskunde, Anleitung zum Selbstbau von Instrumenten. |
b) |
Ebenso
ermöglicht der Verein amateurastronomisch interessierten Mitgliedern
ernsthafte Tätigkeit unter Benutzung der vorhandenen Einrichtungen
der Volkssternwarte. Zur Durchführung dieser Aufgaben arbeitet der
Verein mit der Volkshochschule und dem Astronomischen Institut der Universität
Würzburg sowie anderen Sternwarten und verwandten Institutionen zusammen. |
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2) |
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinn des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
vom 16.3.1976, gültig ab 1.1.1977. Der Verein ist selbstlos tätig
und strebt keinen Gewinn an. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. |
3) |
Ein
Fernziel des Vereins ist die Erwachsenenbildung im Sinn des Gesetzes zur
Förderung der Erwachsenenbildung vom 24.7.1974, sobald die räumlichen
und technischen Voraussetzungen hierzu erfüllt werden können. |
4) |
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen an die gemeinnützige Volkshochschule
Würzburg e.V., mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. |
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§ 3 |
Mitgliedschaft |
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Mitglied
des Vereins kann jede Person werden, die im vollen Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte ist und den Zweck und die Satzung des Vereins anerkennt. Für
Jugendliche unter 18 Jahren, die eine Mitgliedschaft erwerben wollen, ist
das schriftliche Einverständnis des Erziehungsberechtigten notwendig.
Körperschaftliche
Mitglieder können juristische Personen des öffentlichen oder
privaten Rechts werden, wenn sie Ziele und Satzung des Vereins anerkennen
und seine Arbeit zu fördern bereit sind.
1) |
Mitglieder
des Vereins sind: |
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a) |
ordentliche
Mitglieder |
b) |
fördernde
Mitglieder |
c) |
Ehrenmitglieder. |
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2) |
Erwerb
der Mitgliedschaft: |
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a) |
Die
Bewerbung um die ordentliche Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche
Anmeldung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung des Ausweises.
Mit Unterschrift unter den Aufnahmeantrag erkennt das neue Mitglied die
Satzung des Vereins an. |
b) |
Fördernde
Mitglieder sind ohne besondere Formalitäten solche Mitglieder, die
freiwillige finanzielle, materielle oder ideelle Leistungen für den
Verein erbringen. Ihre Namen und Leistungen werden bei der jährlichen
Mitgliederversammlung bekanntgegeben. |
c) |
Ehrenrnitglieder
werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit bestätigt. |
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3) |
Mitgliedsbeitrag |
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a) |
Es
wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. |
b) |
Der
Beitrag ist jährlich bis spätestens 31.März im Voraus zu
zahlen. |
c) |
Eine
Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. |
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4) |
Leistungen |
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a) |
Die
Leistung an die Mitglieder des Vereins besteht in dem unentgeltlichen Besuch
der Veranstaltungen, dem ermäßigten oder kostenlosen Bezug der
von der Stemwarte herausgegebenen Veröffentlichungen, ständiger
Weiterbildung auf allen Gebieten der Himmelskunde durch Vorträge und
Kurse, Beratung und Hilfe bei der Anschaffung entsprechender Geräte
und Hilfsmittel. Die Bibliothek kann von allen Mitgliedern unter Einhaltung
der gegebenen Richtlinien als Leihbibliothek benutzt werden. |
b) |
Schlüsselberechtigte
Mitglieder sind solche, die sich durch mindestens zweijährige aktive
Tätigkeit auf einem Teilgebiet des Vereins bewähren; sie können
vom Vorstand den Schlüssel zum selbständigen Betreten der Stemwarte
ausgehändigt bekommen. Das schlüsselberechtigte Mitglied übernimmt
mit Zustimmung des Vorstands ein Teilgebiet aus dem Arbeitsbereich
der Volkssternwarte, für das er sich primär und zuverlässig
einsetzt und verantwortlich zeichnet. Die Tätigkeit der schlüsselberechtigten
Mitglieder macht eine enge Zusammenarbeit mit dem Vorstand notwendig,
die in gemeinsamen Besprechungen über Arbeitsgestaltung und Aufgabenverteilung
ihren Ausdruck findet. Für den Bestand des Vereins und die der Wahrung
seiner Ziele gemäß § 2 nötigen Aufgaben haben den
Vorrang vor individuellen Arbeitsprogrammen. In diesen Fällen setzen
sich die schlüsselberechtigten Mitglieder durch aktive Mitarbeit an
Führungen und Veranstaltungen für die öffentlichen Aufgaben
der Volkssternwarte ein.
Die
Berechtigung zum Besitz eines Sternwartenschlüssels kann bei begründeter
Vernachlässigung der freiwillig übernommenen Aufgaben oder bei
Verstoß gegen die festgelegte Ordnung auf Beschluss des Vorstands
entzogen werden. Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit,
beim Beirat Einspruch einzulegen. Bei fahrlässiger Beschädigung
von Instrumenten und Einrichtungen haftet das schlüsselberechtigte
Mitglied für den entstandenen Schaden. |
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5) |
Beendigung
der Mitgliedschaft |
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Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
Der Austritt kann mit schriftlicher, vierteljährlicher Kündigung
zum nächsten Halbjahresende des Kalenderjahres erfolgen. Der Mitgliedsausweis
ist dann zurückzugeben, noch fällige Beitragsleistungen sind
zu begleichen.
Ein
Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung verstößt,
dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schadet, oder Einrichtungen
des Vereins absichtlich oder grob fahrlässig beschädigt. Der
Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes; er wird dem Mitglied schriftlich
mitgeteilt. Fühlt sich ein Mitglied zu Unrecht ausgeschlossen, kann
es beim Beirat gegen die Entscheidung Einspruch erheben.
Die
Mitgliedschaft erlischt von selbst, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher
Anmahnung länger als ein halbes Jahr mit der Beitragszahlung in Rückstand
bleibt.
Der
Vorstand kann in Ausnahmefällen den Beitrag stunden oder erlassen. |
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§ 4 |
Organe des Vereins |
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Organe
des Vereins sind: |
1. |
der
Vorstand |
(§5) |
2. |
der
Beirat |
(§6) |
3. |
die
Kassenprüfer |
(§7) |
4. |
die
Mitgliederversammlung |
(§8) |
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§ 5 |
Der Vorstand |
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1) |
Im
Interesse der Allgemeinverständlichkeit und eines stets zu wahrenden
Amateurstatus der Volkssternwarte können in den Vorstand nur Amateure
aufgenommen werden. |
2) |
Der
Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden,
einem Schriftführer und einem Kassier. |
3) |
Der
Vorsitzende, der Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassier
werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt; sie arbeiten
ehrenamtlich. Wiederwahl ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
können die verbleibenden Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Mitglieder
einen Ersatzmann wählen, der bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversamrnlung
die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt. |
4) |
Der
Vorsitzende und der Stellvertreter haben folgende Aufgaben: |
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a) |
laufende
Programmgestaltung der Volkssternwarte. |
b) |
Organisation des Führungsbetriebes
für Öffentlichkeit und Schulen, |
c) |
Information
der Medien und Mitglieder über die Veranstaltungen der Volkssternwarte
sowie Pflege der Internetpräsenz |
a) |
Erhaltung
und Erweiterung des Inventars im Rahmen des Möglichen. Leitung der
in einer für die Öffentlichkeit tätigen Volkssternwarte
nötigen Arbeitsprogramme, Kontaktpflege zu verwandten Institutionen
und Organisationen, Verbindung zur Fachastronomie, Geschäftsführung,
Herausgabe von Veröffentlichungen und Arbeitsberichten an Mitglieder
und Interessenten. |
e) |
Repräsentation
des Vereins und seine Vertretung gemäß § 26 BGB. Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden
oder den Stellvertreter je allein. |
f) |
Einberufung
und Durchführung der Mitgliederversammlung. |
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5 |
Die
zu wählenden Vorstandsmitglieder müssen über entsprechende
Kenntnisse auf dem Gebiet der populären Himmelskunde oder ihren Arbeitsgebieten
entsprechende technische und fachliche Fähigkeiten verfügen. |
6) |
Der
Vorstand entscheidet vierteljährlich oder bei Bedarf auf Anforderung
eines Vorstandsmitgliedes über die Verwendung der Mittel und Einrichtungen
der Volkssternwarte. Über diese Zusammenkünfte ist jedes Vorstandsmitglied
rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von
drei Vorstandsmitgliedern beschlussähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. |
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§ 6 |
Der Beirat |
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Zur
Unterstützung soll dem Vorstand ein Beirat zugeordnet
sein. .Dieser soll aus zwei bis maximal fünf ordentlichen Mitgliedern
bestehen: Er wird von der Mitgliederversammlung in Verbindung mit der Vorstandswahl
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Beirat soll in Zusammenarbeit
mit dem Vorstand Projekte technischer, amateurastronomischer und volksbildender
Art besprechen, ausarbeiten und sich für die Durchführung aktiv
einsetzen sowie als Vermittler zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand
fungieren. Beim Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes können die Verbliebenen
ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Hauptversammlung aus dem Kreis
der ordentlichen Mitglieder wählen. |
§ 7 |
Die Kassenprüfer |
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Von
der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer
von zwei Jahren gewählt, Sie prüfen gemeinsam die Kasse auf Ordnungsmäßigkeit,
erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und schlagen Entlastung oder
Nichtentlastung vor; sie arbeiten ehrenamtlich. Wiederwahl ist zulässig.. |
§ 8 |
Die Mitgliederversammlung |
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1) |
Die
Mitgliederversammlung tritt - jeweils bis längstens zum 31. März
- nach brieflicher Einladung jährlich mindestens einmal zusammen.
Zu ihr lädt der Vorstand vier Wochen vor dem Termin unter Mitteilung
der Tagesordnung ein. Zusatzanträge zur Tagesordnung müssen 14
Tage vor Zusammentritt der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt
werden. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn dies
von mindestens 25% aller Mitglieder beantragt wird. |
2) |
Die
Mitgliederversammlung ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als zehn
Mitglieder anwesend sind. In diesem Fall ist mit einer Frist von 14 Tagen
eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl
der Anwesenden beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. |
3) |
Bei
Abstimmungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Jedes ordentliche Mitglied hat dabei eine Stimme.
Die
Vorstandsmitglieder werden in direkter geheimer Wahl schriftlich von den
Mitgliedern gewählt.
Den
Wahlvorgang überwacht ein von der Mitgliederversammlung gewählter
zweiköpfiger Wahlvorstand, der die Stimmenauszählung vornimmt
und die Stimmzettel anschließend vernichtet.
Über
den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen,
aus welchem die Zahl der Anwesenden, die Tagesordnung und die gestellten
Anträge in ihrem Wortlaut sowie die Ergebnisse der Abstimmungen und
Wahlen hervorgehen müssen. Das Protokoll ist vom Schriftführer
und dem Verhandlungsführer zu unterzeichnen. |
4) |
Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere die folgenden Aufgaben: |
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a) |
Wahl
des Vorstandes (siehe §5) |
b) |
die
Wahl des Beirats (siehe §6) |
c) |
die
Wahl der Kassenprüfer (siehe §7) |
d) |
die
Entlastung des Vorstands |
e) |
Festlegung
der Höhe der Mitgliederbeiträge |
f) |
Satzungsänderung
und Auflösung des Vereins. |
g) |
Entgegennahme
des Berichts der Kassenprüfer |
h) |
Beschluss
über Anträge von Mitgliedern |
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§ 9 |
Satzungsänderung
und Auflösung des Vereins |
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1) |
Satzungsänderungen
und Auflösung des Vereins können vom Vorstand und der Mitgliederversammlung
mit einmonatiger Vorankündigung beantragt werden. Sie bedürfen
in der Abstimmung folgender Mehrheiten der erschienenen Mitglieder: |
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a) |
Zweidrittelmehrheit
bei Satzungsänderungen |
b) |
Dreivierteltmehrheit
zur Vereinsauflösung. |
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2) |
Die
Zuwendung des Liquidationsvermögens richtet sich nach § 2 Abs.
4 dieser Satzung. |
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§ 10 |
Inkrafttreten
der Satzung |
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Diese
Satzung tritt nach vollzogener Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. |
Würzburg, 10. März
2014 |
Die Eintragung ins Vereinsregister
Würzburg wurde gemäß Schreiben vom 5. Dezember 2014 vollzogen.
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